ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN DER SCHWEIZER TREUHAND & BERATUNG

  1. Gültigkeit der Bestimmungen
    1. Die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber und Schweizer Treuhand & Beratung die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit bilden.
  2. Vertragsdauer und Vertragsabschluss
    1. Die Vertragsdauer wird separat vereinbart. Massgeblich ist das Auftragsformular.
    2. Mündliche Nebenabreden bzw. vereinbarte Sonderbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung per Brief oder E-Mail.
  3. Vertragslaufzeit und Auflösung
    1. Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen.
    2. Der vorliegende Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit mit schriftlicher Mitteilung an die andere Partei auf Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden.
    3. Bei verfrühter Auflösung des Vertrages durch den Kunden ist die Treuhandgebühr für das ganze Jahr geschuldet.
    4. Der Treuhänder verpflichtet sich, die Unterlagen unverzüglich nach Vertragsauflösung auf den Mandanten oder eine von ihm bezeichnete Person zu übertragen, sofern der Mandant seinen finanziellen Verpflichtungen dem Treuhänder gegenüber vollumfänglich nachgekommen ist.
    5. Nach Auflösung des Auftragsverhältnis, erlöschen alle Pflichten und Verantwortungen der Schweizer Treuhand & Beratung gegenüber dem Kunden.
    6. Falls Teile dieses Vertrages unwirksam sein sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten sinngemäss die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
    7. Nach Auflösung des Vertrages verpflichtet sich der Mandant über jegliche vom Treuhänder erhaltene vertrauliche Informationen sowie Einblicke ins Unternehmen unter Verschluss zu halten.
    8. Bei Verstoss gegen Ziffer 3.7, hat dies eine rechtliche Klage auf Schadensersatz zur Folge.
  4. Preise
    1. Der Mandant bezahlt dem Treuhänder ein jährliches Treuhandhonorar.
    2. Das Honorar kann an die künftige Teuerung angepasst werden. Das Honorar ist immer auf Anfang eines Geschäftsjahres vollumfänglich zu begleichen.
    3. Für Neukunden werden einmalig 300.- Setup Gebühren für administrative Aufwände in Rechnung gestellt.
  5. Buchhaltungbelegmaximum pro Geschäftsjahr
    1. Beim Abschluss eines Local Pakets beinhaltet es max. 300 Belege im Jahr
    2. Beim Abschluss eines Regional Paket sind es max. 500 Belege im Jahr
    3. Beim Abschluss eines National Pakets sind es max. 1000 Belege im Jahr
  6. Mehrverrechnung überschossene Buchungsbelege
    1. Für die Anzahl der überschossenen Belege, gilt die Regelung, dass der Kunde den Durchschnittlichen Belegpreis multipliziert mit der Überschussanzahl zu bezahlen hat. (( Abopreis/Anzahl inkludierter Buchungen) mal Überschussanzahl)
    2. Beim ersten Mal dieses Vorkommnis, hat der Kunde die Möglichkeit das Paket aufs nächste Jahr upzugraden, und die Kosten des laufenden Jahrs der Überschussanzahl wird Ihm erlassen.
  7. Maximale Lohnbuchhaltung
    1. Die maximale Lohnbuchhaltung im Paket National beinhalten 5 Mitarbeitenden. Bei den übrigen Paketen werden CHF 40.- pro Monat und Mitarbeitenden verrechnet.
  8. Zahlungsbedingungen
    1. 100% bei Auftragserteilung, zahlbar innert 20 Tagen.
    2. Kosten für Zusatzaufwendungen im Auftrage des Kunden, werden separat verrechnet.
    3. Wo nichts anderes vermerkt ist, sind die Rechnungen stets innert 20 Tagen ab Faktura Datum ohne jeden Abzug zahlbar. Eine Verrechnung mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen.
  9. Zahlungsverzug
    1. Falls der Kunde in Zahlungsverzug kommt, stellt die Schweizer T&B die Leistung nach der Zustellung der zweiten Mahnung ein. Nach vollständigem Eingang der verspäteten Zahlungen nimmt die Schweizer Treuhand & Beratung ihre entsprechenden Dienstleistungen wieder auf. Die Schweizer Treuhand & Beratung behält sich die Erhebung von Mahngebühren ausdrücklich vor.
    2. In diesen Fällen hat der Kunde weder Anspruch auf eine Verlängerung der Vertragsdauer. Ebenso besteht kein Anspruch auf Preisnachlass.
    3. Bei einer Fristverlängerung (max. 20 Tage) wird eine Bearbeitungsgebühr von 50.- fällig. Eine Fristverlängerung ist nur bis vor Ablauf der zweiten Mahnstufe möglich.
    4. Bei einer Umwandlung in Teilzahlung (max. Teilzahlung 3 Rechnungen) wird eine Bearbeitungsgebühr von 250.- fällig. Eine Teilzahlung ist nur bis vor Ablauf der zweiten Mahnstufe möglich.
    5. Nach Ablauf der zweiten Mahnstufe wird die Rechnung durch den Fakturierungspartner der Schweizer Treuhand & Beratung in die Inkassoabteilung übergeben. Auf diesen Vorgang hat die Schweizer T&B keinen Einfluss mehr.
    6. Falls eine Rechnung trotzdem im Betreibungsprozess gestoppt werden muss, werden 15% des gestellten Rechnungsbetrages als Aufwandspauschale in Rechnung gestellt.
  10. Haftung
    1. Soweit der Treuhänder in Übereinstimmung mit der vorliegenden Auftragsbestätigung, handelt, ist er von jeder Haftung gegenüber dem Mandanten befreit.
    2. Der Mandant verpflichtet sich, den Treuhänder für allfälligen Schaden, der ihm im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandates entsteht, schadlos zu halten, ausser dem Schaden ist durch grob schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten des Treuhänders entstanden.
    3. Es wird keine Haftung nach Unterschrift auf der Steuererklärung durch den Kunden für anfällige Fehler oder Nachträge von der Schweizer Treuhand & Beratung übernommen. Nach der Unterschrift gelten die Unterlagen als in Ordnung und kontrolliert.
  11. Unterlagen bzw. Firmenangaben
    1. Der Kunde hat, die für die Auftragserfüllungen nötigen Unterlagen und/oder Firmenangaben, vollständig und termingerecht sowie in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
  12. Besondere Vereinbarungen
    1. Besondere Vereinbarungen bedingen der schriftlichen Form.
  13. Gerichtsstand
    1. Für Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis werden die Gerichte in Bern als zuständiger und ausschliesslicher Gerichtsstand anerkannt
  14. Terminverschiebung
    1. Geschäftstermine die innert 24 Stunden abgesagt oder verschoben werden, ziehen eine Bearbeitungsgebühr von 200.- nach.
  15. Kreditauskünfte und Auszüge
    1. Der Mandant ermächtigt die Schweizer Treuhand & Beratung Kreditauskünfte und Auszüge aus dem Betreibungsamt einzuholen.
  16. Nebenabreden
    1. Sofern nicht separat schriftlich fixiert, sind jegliche Nebenabreden zwischen Abschlussbevollmächtigten der Schweizer Treuhand & Beratung und dem Mandanten vom Vertragsinhalt ausgeschlossen.